FAQ zur Einlagensicherung

Grundsätzlich zählen sämtliche Guthaben auf allen verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher, zu den erstattungsfähigen  Einlagen gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG); diese werden jedenfalls bis zu einem Höchstauszahlungsbetrag von EUR 100.000,- (= gedeckte Einlagen) gesichert.

Ausgenommen sind Einlagen von

  • Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunternehmen sowie von Wertpapierfirmen,
  • Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zu gemeinsamen Wertpapierveranlagung,
  • Staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen,
  • Eigenmittelbestandteile, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstitutes
  • aus Transaktionen, für die eine Person wegen Geldwäsche verurteilt wurde.

Auch die Bausparkassen sind (Spezial-)Kreditinstitute und somit Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen. Sie schließen den Bausparvertrag direkt mit der jeweiligen Bausparkasse ab, so dass dieses Guthaben bei der Bausparkasse gesondert von Ihrem Guthaben bei einem anderen Kreditinstitut, über das z.B. die kontomäßige Einzahlung auf den Bausparvertrag erfolgt, zu betrachten ist.

Es sind nur Guthaben von der Einlagensicherung umfasst, die auf legitimierten Konten oder legitimierten Sparbüchern liegen. Sie müssen daher, um einen Entschädigungsbetrag fordern zu können, zunächst das Sparbuch legitimieren. Im Insolvenzfall ist die Legitimierung innerhalb von 12 Monaten nachzuholen. Vor Auszahlung ist das Sparbuch der Sicherungseinrichtung zwingend vorzulegen.

Die Einlagensicherung sichert Guthaben währungsunabhängig.

Ja. Auch die vom Kreditinstitut bis zum Eintritt des Einlagensicherungsfalls für Ihr Guthaben zu zahlenden Zinsen sind von der Einlagensicherung umfasst und werden in den Auszahlungshöchstbetrag eingerechnet.

Ein Gemeinschaftskonto lautet nicht auf einen, sondern auf mehrere Kunden. Der Grundsatz, dass pro Kreditinstitut und pro Person bis zu EUR 100.000,-- gesichert sind, unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher, gilt auch hier. Sofern daher alle Kontoinhaber legitimiert sind, gilt für jeden Kontoinhaber der Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,-- (Mehrfachauszahlung). Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto ist zu gleichen Teilen auf die Kontoinhaber zu verteilen.

Wenn also z.B. auf einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhabern ein Guthaben von EUR 200.000,-- besteht, können die beiden Kontoinhaber im Einlagensicherungsfall je einen Betrag von EUR 100.000,-- beanspruchen.

Die Kontoinhaber können allerdings vor Eintritt des Sicherungsfalls dem Kreditinstitut eine schriftliche Regelung über die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto im Sicherungsfall übermitteln, und damit vom Grundsatz der Aufteilung zu gleichen Teilen abgehen. Dieser Aufteilungsschlüssel ist dann ausschließlich im Sicherungsfall heranzuziehen und hat keine Auswirkungen auf die außerhalb des Sicherungsfalles mit der Bank vereinbarten Dispositionsberechtigungen.

Das Gleiche gilt sinngemäß für Gemeinschaftssparbücher. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Sparbücher vor Auszahlung des gesicherten Betrags jedenfalls vorgelegt werden müssen und ein allenfalls dazu vereinbartes Losungswort genannt werden muss.

Alle Arten von Schuldverschreibungen, auch solche, die dieses Kreditinstitut selbst begeben hat (z.B. Wohnbau-Anleihen, Zertifikate, Kassenobligationen), sind keine Einlagen im Sinne der Einlagensicherung und sind daher nicht im Rahmen der Einlagensicherung gesichert.

Im Insolvenzfall des die Schuldverschreibung ausgebenden Kreditinstitutes wird der Gläubiger der Schuldverschreibung nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bei gedeckten Bankschuldverschreibungen bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse, oder bei unbesicherten Anleihen mit der Konkursquote, oder bei nachrangigen Anleihen nach Bedienung der anderen Gläubiger). Wenn die depotführende Bank im Sicherungsfall Schuldverschreibungen anderer Emittenten dem Kunden nicht aushändigen oder auf ein von ihm genanntes Depot übertragen kann, ist dies ein Fall für die Anlegerentschädigung.

Grundsätzlich sind sämtliche Forderungen gegen das Kreditinstitut aus folgenden Geschäften von der Anlegerentschädigung erfasst:

  • der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
  • dem Handel des Kreditinstituts mit Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten, Zinsterminkontrakten, Forward Rate Agreements, Zins- und Devisenswaps sowie Equity Swaps, Wertpapieren und daraus abgeleiteten Instrumenten,
  • der Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft),
  • der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft),
  • der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2018).

Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot gebucht sind, werden von der Bank lediglich verwahrt. Sie stehen im Eigentum des Kunden und sind ihm auf Wunsch jederzeit auf ein von ihm benanntes anderes Depot auch im Sicherungsfall zu übertragen. Sie sind daher grundsätzlich weder ein Fall für die Einlagensicherung noch für die Anlegerentschädigung.

Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot gebucht sind, von der Bank im Sicherungsfall allerdings nicht weisungsgemäß auf ein anderes Depot übertragen werden können, sind im Rahmen der Anlegerentschädigung bis zum Höchstbetrag von EUR 20.000,- gesichert.

Forderungen aus Guthaben von Konten, die sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden könnten, sind als gedeckte Einlage im Rahmen der Einlagensicherung zu entschädigen (§ 51 Abs 1 ESAEG).

Beträge, die aus dem Rückfluss aus Wertpapieren des Kunden stammen (z.B. Dividendenerträge, Kuponauszahlungen, Tilgungen oder Verkaufserlöse), sind als Guthaben auf einem Konto des Kunden im Rahmen der Einlagensicherung bis zum Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,- gesichert.

Erträgnisse, die zwischen Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung des gesicherten Betrags anfallen, werden im Rahmen der Anlegerentschädigung berücksichtigt (§ 50 Abs 2 ESAEG).

Bitte beachten Sie, dass das ESAEG in § 47 Abs 2 bestimmte Forderungen aus Wertpapiergeschäften von der Sicherung im Rahmen der Anlegerentschädigung ausschließt.

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme können Ansprüche aus Einlagensicherung und Anlegerentschädigung unabhängig voneinander geltend gemacht werden, eine Zusammenrechnung findet nicht statt.